5.1. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten bindend. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bezieht sich auf den Wareneingang in unserem Lager.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5.4. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ,,frei verzollt (DDP) Hamburg, Incoterms 2020" zu erfolgen.
5.5. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige getrennt von Ware und Rechnung abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffs- bzw. Luftversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes bzw. der Name der Fluglinie anzugeben.
5.6. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.
5.7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen und Rechnungen unsere Bestellnummer und – soweit von uns mitgeteilt – Artikelnummer sowie Art, Menge und Abladestelle der Lieferung sowie das Versanddatum anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
5.8. Unsere vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
5.9. Die Ware ist gut lesbar und sichtbar nach Art und Menge nach den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) zu kennzeichnen. Wenn nicht anders vereinbart, sind auf der Umverpackung mindestens Artikelbezeichnung und Artikelnummer anzugeben.
5.10. Der Lieferant hat die Waren gemäß der vereinbarten Spezifikation so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports ausgeschlossen sind und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Ware möglich ist.
5.11. Sind wir aufgrund Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete Hindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, an der Entgegennahme der Lieferung gehindert, werden wir den Lieferanten rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Leistungsrisiko übernommen haben. Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten in diesem Fall nicht zu. Der höheren Gewalt stehen gleich Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.