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Allgemeine Einkaufsbedingungen der
BRAUN Hamburg GmbH & Co. KG

1.1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die Bestellungen von Waren und Leistungen durch uns, der Braun Hamburg GmbH & Co. KG, beim Lieferanten.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten, insbesondere dessen Allgemeine Verkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung der Lieferung von Waren durch den Lieferanten getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.4. Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.

1.5. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang einer schriftlichen Bestellung, eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen zu lassen, die auf unsere Bestellnummer verweist.

2.2. Der Lieferant hat alle Kosten zu tragen, die bei der Vorbereitung und Unterbreitung des Angebots entstehen.

Übersendet uns der Lieferant ein Muster zur Genehmigung, beträgt die Genehmigungsfrist drei Wochen nach Zugang des Musters. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang des Musters bei uns folgt. Versenden wir innerhalb der Frist keine Annahme des Musters, gilt das Muster als abgelehnt.

4.1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

4.2. Unseren Bestellungen liegen die Incoterms 2020 zu Grunde. Soweit in der Bestellung nicht anderes angegeben, gilt „frei verzollt (DDP) Hamburg, Incoterms 2020", einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

4.3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.4. Rechnungen des Lieferanten können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben. Der Lieferant ist für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er Pflichtverletzung diese nicht zu vertreten hat.

4.5. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 4 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto Kasse.

4.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4.7. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

5.1. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten bindend. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bezieht sich auf den Wareneingang in unserem Lager.

5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5.4. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ,,frei verzollt (DDP) Hamburg, Incoterms 2020" zu erfolgen.

5.5. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige getrennt von Ware und Rechnung abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffs- bzw. Luftversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes bzw. der Name der Fluglinie anzugeben.

5.6. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.

5.7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen und Rechnungen unsere Bestellnummer und – soweit von uns mitgeteilt – Artikelnummer sowie Art, Menge und Abladestelle der Lieferung sowie das Versanddatum anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.8. Unsere vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

5.9. Die Ware ist gut lesbar und sichtbar nach Art und Menge nach den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) zu kennzeichnen. Wenn nicht anders vereinbart, sind auf der Umverpackung mindestens Artikelbezeichnung und Artikelnummer anzugeben.

5.10. Der Lieferant hat die Waren gemäß der vereinbarten Spezifikation so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports ausgeschlossen sind und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Ware möglich ist.

5.11. Sind wir aufgrund Ereignisse höherer Gewalt, das heißt unverschuldete Hindernisse von nicht nur vorübergehender Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, an der Entgegennahme der Lieferung gehindert, werden wir den Lieferanten rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Leistungsrisiko übernommen haben. Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten in diesem Fall nicht zu. Der höheren Gewalt stehen gleich Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.1. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.2. Zahlungen durch uns gelten weder als Anerkenntnis einer vertragsgemäßen Erbringung, noch der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen, noch als Anerkenntnis der ordnungsgemäßen Fakturierung.

6.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Ort der Nacherfüllung ist, soweit nichts anderes vereinbart, unser Lager in Hamburg. Das Recht auf Rücktritt, vor allem im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung sowie Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Gegenstände und die von ihm erbrachten Leistungen den Spezifikationen, dem Verwendungszweck, dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen deutschen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu vor Ausführung der Abweichung unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten werden durch eine Zustimmung von uns nicht berührt.

6.5. Soweit der Lieferant lediglich Händler der Ware ist, verpflichtet er sich, die Ware vor der Lieferung an uns auf Übereinstimmung mit den Spezifikationen, den vertraglichen Vereinbarungen und den Bestimmungen des deutschen und europäischen Rechts zu prüfen.

6.6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant damit in Verzug ist.

6.7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445 b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.

6.8. Die übrigen Bestimmungen des gesetzlich vorgesehenen Lieferregresses sowohl im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs als auch davon unabhängig bleiben unberührt.

7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß§§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.

7.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, das heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und, soweit wir die Waren ins Ausland exportieren und den Lieferanten davon schriftlich in Kenntnis setzen, keine Rechte Dritter im jeweiligen Bestimmungsland verletzt werden.

8.2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Sinne der Ziffer 8.1 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

8.3. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

8.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen, Beistellungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gelten ergänzend die Regelung der Ziffer 10.

Etwaige Eigentumsvorbehalte des Lieferanten erkennen wir nicht an.

10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen und Informationen (im Folgenden „Informationen“) strikt geheim zu halten.

10.2. Dritten dürfen die Informationen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.

10.3. Die Informationen sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Informationen bekannt war.

11.1. Als Unternehmen erwarten wir von allen Lieferanten innerhalb der Lieferkette ein sozial gerechtes und nachhaltiges Verhalten und haben den Anspruch, dass sich alle Aktivitäten der an der Lieferkette beteiligten Lieferanten, im sozialen und ökologischen Gleichgewicht befinden. Der Lieferant verpflichtet sich, sich entsprechend zu verhalten.

11.2. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, alle deutschen und europäischen Gesetze und Verordnungen, insbesondere des Arbeits- und Umweltschutzrechtes, die industrielle Mindeststandards, Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Vereinten Nationen und alle anderen relevanten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, wobei diejenigen Regelungen anzuwenden sind, welche die strengsten Anforderungen stellen.

11.3. Der Lieferant ist insbesondere zur Auswahl umweltfreundlicher und recyclingfähiger Einsatzstoffe, zum Einsatz von emissions- und schadstoffarmen Technologien, zur Errichtung von de-montage- und rückbaufreundlichen Konstruktionen sowie energie- und ressourcensparende Lösungen verpflichtet.

12.1. Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder unseren Bestellungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bedürfen sämtliche Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden der Schriftform (§ 126 BGB). Die Schriftform ist durch Einhaltung der elektronischen Form (§ 126 a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB) gewahrt, soweit die elektronische Form und die Textform in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder unseren Bestellungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet Anwendung.

12.3. Gerichtsstand ist Hamburg; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

12.4. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Hamburg Erfüllungsort.

12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 12. Dezember 2023